
Wenn eine private Pflegeperson an der Ausführung einer Pflege gehindert wird oder sich aufgrund von gesundheitlichen Problemen selber erholen muss, kann eine Verhinderungspflege beantragt werden. Dieses Vorhaben erfolgt über die Pflegeversicherung, wenn die Privatperson mindestens 6 Monate eine pflegebedürftige Person versorgt hat. Die nachgewiesenen Kosten können dann in Form einer Ersatzpflege für einen Zeitraum von maximal 6 Wochen (im Jahr) erstattet werden.
Qualifiziertes Pflegepersonal
Für den Einsatz bei einer Verhinderungspflege gibt es keine Mindestdauer für den Einsatz, dieser kann dabei auch Stundenweise genutzt werden. Dabei ist es zum Beispiel möglich, dass Eltern eines pflegebedürftigen Kindes mal ausspannen können und eine
Pflegekraft als Vertretung einspringt. Die Kosten können auch noch hinterher bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Ein solches Vorhaben, sollte dabei immer im Vorfeld geklärt und abgesprochen werden. Bei einer Verhinderungspflege kann entweder ein qualifiziertes Pflegepersonal (siehe auch zum Beispiel
Toll 24 Stunden Betreuung) oder eine nahestehende Person vom Angehörigen die Aufgabe der Pflege übernehmen.
Die Aufwendungen für eine Verhinderungspflege können bis zu einer bestimmten Summe geltend gemacht werden, wenn diese schriftlich belegt werden. Das kann neben einem Verdienstausfall auch angefallene Fahrtkosten sein. Um Aufwendungen für eine ehrenamtliche Pflegeperson entsprechend zu belegen, ist es ratsam einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen und die Pflege mit einer angemessenen Vergütung zu dokumentieren.
Leistungsvereinbarung
Die Erbringung einer Verhinderungspflege ist auch durch eine soziale Einrichtung möglich, wenn diese nicht zu einem Pflegedienst gehört. So kann zum Beispiel eine Behinderteneinrichtung zu Hilfe geholt werden, wenn diese mit den Leistungsvereinbarungen nach den Regeln vom Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) übereinstimmt. Auch ist die Unterstützung von Zivildienstleistenden möglich, wenn diese entsprechend für eine solche Tätigkeit qualifiziert sind.
Um in den Anspruch einer Verhinderungspflege zu kommen, ist es wichtig diesen Anspruch geltend zu machen. Diese Art der Leistung ist allerdings nicht für das Ausland gültig. Damit es hinterher zu keinen Unklarheiten in Bezug auf die Übernahme der Leistungen und Kosten geht, sollte eine solches Vorhaben unbedingt im Vorfeld mit der Pflegekasse abgesprochen werden.
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